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Gartenplanung Dipl.-Ing. Johannes Windt

Grünordnungsplanung

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Welche Festsetzungen die Grünordnungsplanung enthält und wie der planenden Gemeinde/ Stadt das Garten und Landschaftsarchitekturbüro Windt bei der Aufstellung der Grünordnungsplanung behilflich sein kann – hierauf soll der nachfolgende Text Antworten geben.

„Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung.“ (§ 8 Abs.1 BauGB). Mit diesem Satz beschreibt das BauGB den Zweck der verbindlichen Bauleitplanung, d.h. des Bebauungsplanes. Ein Fachplan, der in dieser Beschreibung der verbindlichen Bauleitplanung nicht erwähnt wird, aber Bestandteil nahezu jeden Bebauungsplanes ist, ist der Grünordnungsplan.

Verhältnis der Grünordnungsplanung zu anderen Bauleitplanungen

Die Grünordnungsplanung stellt keinen eigenen Bauleitplan dar. Es handelt sich bei diesem Planwerk um einen Fachplan, der zur Bearbeitung spezieller Inhalte dem Bebauungsplan zugeordnet wird. Nach §1 Abs.2 BauGB handelt es sich bei einem Bebauungsplan um die verbindliche Bauleitplanung, d.h. diese Planung erreicht eine Rechtskraft gegenüber jedermann. An die hier getroffenen Festsetzungen für ein Bebauungsgebiet haben sich alle Bauherren dieses Gebietes (das heißt auch die einzelnen Bürger) zu halten. Dabei sind Bebauungspläne aus einem genehmigten Flächennutzungsplan zu entwickeln.

Als Bauleitplan ist auch der Bebauungsplan einer Umweltprüfung nach §2 Abs.4 BauGB zu unterziehen. Der hierzu anzufertigende Umweltbericht wird demnach genauso Bestandteil des Bebauungsplanes wie der zugeordnete Grünordnungsplan. Dabei ergibt sich zumeist eine direkte Kopplung zwischen Umweltbericht und Grünordnungsplan. Es ist z.B. verbreitete Praxis, dem Grünordnungsplan keinen separaten Erläuterungsbericht beizufügen, sondern in den Umweltbericht ein Kapitel zu den Festsetzungen der Grünordnungsplanung aufzunehmen. Die im Umweltbericht ermittelten und festgelegten Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz der durch die Planung stattfindenden Eingriffe ergeben eine weitere direkte Kopplung, sie sind in der Grünordnungsplanung zu beachten.

Zielstellungen/ Inhalte der Grünordnungsplanung

Der § 9 Abs.1 und 1a des BauGB regelt die Inhalte eines Bebauungsplanes. Neben den eigentlichen Baufeldern und Verkehrsflächen, die der Grünordnungsplan nachrichtlich aus dem Bebauungsplan übernimmt, werden dabei folgende Inhalte soweit sie im konkreten Bebauungsplan relevant sind i.d.R. im Grünordnungsplan behandelt bzw. ebenfalls nachrichtlich übernommen:

„4. die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen […]

  • 5. die Flächen […] für Sport- und Spielanlagen
  • 10. die Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung
  • 14. die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, […]
  • 15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe
  • 16. die Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses
  • 18. a) die Flächen für die Landwirtschaft und
    b) Wald
  • 19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie […] Zwinger, Koppeln und dergleichen
  • 20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
  • 22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereich wie Kinderspielplätze, […]
  • 24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung […] zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne der Bundes-Immissions-schutzgesetzes […]
  • 25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
    a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
    b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern
  • Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft können des Weiteren nach §9 Abs.1a BauGB festgesetzt werden.

Die Auflistung zeigt, dass ein Grünordnungsplan eine Vielzahl von Aussagen zumindest nachrichtlich enthält, deren Festsetzung nur im Zusammenwirken verschiedener Fachplaner (z.B. Stadtplaner, Architekten, Verkehrsplaner, Landschaftsarchitekten) möglich ist. Unter einer nachrichtlichen Übernahme versteht man dabei die erforderliche Darstellung von Planinhalten, die durch andere Fachplaner bzw. Institutionen in anderen Planwerken (z.B. dem eigentliche Bebauungsplan) festgelegt werden.

Planinhalte, die i.d.R speziell dem Grünordnungsplan vorbehalten sind, sind die Punkte 15 und 25 des §9 Abs.1 BauGB sowie die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bzw. -flächen nach §9 Abs.1a BauGB.

Festsetzungsmöglichkeiten der Grünordnungsplanung

Entsprechend der vorgenannten Auflistung kann der Grünordnungsplan die verschiedensten Festsetzungen enthalten. Eine entsprechende Zusammenstellung wird je nach speziellen Planungsinhalt des betreffenden Bauleitplanes sehr verschieden sein. Grundsätzlich erreichen die Festsetzungen des Grünordnungsplanes jedoch die bereits beschriebene Rechtskraft. Inhalte einzelner Festsetzungen können auch Pflanzlisten sein, aus denen die konkret zu verwendenden Arten auszuwählen sind. Zusätzlich werden zumeist Hinweise zu speziellen Planinhalten gegeben.

Die zeichnerische Darstellung der festgesetzten Flächen im Grünordnungsplan erfolgt nach der Planzeichenverordnung.

Beispielhaft soll im Folgenden eine nicht vollständige Auswahl möglicher Grünordnerische Festsetzungen und Hinweise im Zusammenhang mit der verbindlichen Bauleitplanung von Wohnbauflächen gegeben werden:

Festsetzungen der Grünordnungsplanung:

  • Erhaltungsgebote von Gehölzen
  • Begrünung von nicht überbaubaren Grundstücksflächen
  • Anlage von Vorgärten
  • Standörtlich nicht festgesetzte Baumpflanzungen
  • Standörtlich festgesetzte Baumpflanzungen
  • Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern auf privaten Grundstücksflächen
  • Begrünung von Dächern und Nebengebäuden
  • Begrünung von Wandflächen
  • Eingrünung von Mülltonnenstandplätzen
  • Versiegelungsgrad befestigter Flächen
  • Versiegelungsgrad von Vegetationsflächen
  • Rückhaltung von Regenwasser
  • Gestaltung von Einfriedungen
  • Hinweise zum/ zur
  • Schutz des Mutterbodens
  • Umgang mit Bodenfunden
  • Artenschutz
  • Beachtung von Trinkwasserschutzbelangen
  • Verallgemeinert ausgedrückt, regelt der Grünordnungsplan demnach die übergeordnete grünplanerische Struktur eines Bebauungsgebietes und sorgt somit dafür, dass grundsätzliche Anforderungen aus Sicht der Grünplanung verbindlich eingehalten werden, ohne dabei die individuelle Gestaltungsfreiheit des einzelnen Grundstückseigentümers mehr als im konkreten Fall unbedingt notwendig einzuschränken. 

Planlauf der Grünordnungsplanung

Der Grünordnungsplan als Bestandteil des Bebauungsplanes wird entsprechend des Planverfahrens der Bebauungsplanung aufgestellt. Dieses wird detailliert in den §§ 9-10 sowie das Planverfahren der Bauleitpläne allgemein in den §§ 2- 4, 4a-c des BauGB geregelt.

Der allgemeine Verlauf zur Aufstellung von Bauleitplänen wurde bereits im Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanung beschrieben und gilt in dieser Form ebenfalls für Bebauungspläne. Auch ein Bebauungsplan bedarf zwingend der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (§ 10 BauGB), damit er seine Rechtskraft erreicht.

Das Garten- und Landschaftsarchitekturbüro Windt kann Sie als planende Gemeinde, bzw. Stadt in diesem Verfahren im Bereich der beschriebenen grünordnerischen Belange vertreten und unterstützen. Unsere konkreten Erfahrungen im Bereich der Grünordnungsplanung sowie in allen Bereichen der Gestaltung von Freiflächen gewährleisten Festsetzungen, die für eine geordnete Entwicklung sorgen. Sie lassen dabei aber allen Beteiligten ausreichend Freiräume, um sich individuell zu entwickeln. Dabei beachtet beispielsweise die Artenauswahl unserer Festsetzungen von Anfang an Kriterien wie die Angepasstheit an die Standortverhältnisse und den erforderlichen Pflegeaufwand.

 

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